Einsatz von Fremdfirmen

In der Veranstaltungsbrache kommt es regelmäßig zu "Rechts-Problemen" durch den Einsatz von sog. „Scheinselbständigen“ oder Verstößen gegen die Vorschriften des Arbeitnehmer-Überlassungsgesetzes (AÜG). Wann dürfen Sie Fremdpersonal anweisen? In welchen Bereichen ist es unzulässig?  Wo liegt die Grenze zur unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung? Wie entsteht „Scheinselbständigkeit“?

Unterschiedliche Formen der Selbstständigkeit

Die rechtliche Abgrenzung der Leistungserbringung durch einen selbständigen Unternehmer, einen „arbeitnehmerähnlichen Selbständigen“ oder durch einen "Scheinselbständigen" wird durch unterschiedliche Rahmenbedingungen beeinflusst. Maßgeblich sind nicht allein die Regelungen des vorliegenden Vertrages, sondern insbesondere die tatsächlichen „gelebten“ Verhältnisse.  Sie werden anhand objektiver durch die Rechtsprechung entwickelter Kriterien festgestellt und sind durch die Vertragsparteien fortlaufend während der Laufzeit des Vertrags zu beachten.

Lesen Sie bereits vorab unser Informationsblatt zu den Kriterien der unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbständigkeit beim Einsatz von Fremdpersonal.

Unsere Leistungen

  • Umfassende Beratung und rechtliche Einordnung von Fremdfirmeneinsätzen
  • Vertragsgestaltung für den Einsatz externer (Technik-/) Dienstleister
  • Abgrenzung zwischen Werkvertrag - Dienstleistungsvertrag – erlaubter und unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
  • Beurteilung von Verstößen gegen das AÜG – Aktuelle Rechtsprechung – Haftungsfolgen
  • Beratung über zulässige und unzulässige Ein-/ und Anweisung von Fremdpersonal

Hier finden Sie unsere aktuellen Schulungs- und Webinarangebote zum Thema Fremdfirmeneinsatz, abonnieren Sie auch unseren Newsletter "RECHT INFORMIERT" zu aktuellen Branchenthemen

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