Betreiberpflichten

Als Betreiber einer Veranstaltungsstätte sind Sie für die Sicherheit der Veranstaltungen, ihrer Besucher und für Ihre Mitarbeiter verantwortlich – und haben alle dafür notwendigen Entscheidungen in der Versammlungsstätte zu treffen.

Rechte und Pflichten des Versammlungs­stättenbetreibers

Ganz kurz gefasst sind Sie damit zuständig für alle notwendigen Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit – und in einer Versammlungsstätte kommen hier viele Entscheidungen zusammen: von der Erstellung eines Sicherheitskonzeptes über die Implementierung eines Veranstaltungsleiters, der baulichen und technischen Instandhaltung bis hin zu Regelungen zum Schutz Ihrer Mitarbeiter/innen.

Wir helfen Ihnen dabei, diese Pflichten zu konkretisieren, strukturiert zu erfassen und entsprechend zu erfüllen. Wir beraten zu Aufgaben, Rechten und Pflichten des Betreibers einer Versammlungsstätte im Rahmen der VStättVO (Versammlungsstättenverordnung) und anderer Gesetze und Verordnungen des jeweiligen Bundeslandes.

Aufgaben des Betreibers

Die Pflichten des Betreibers sind in der jeweiligen Versammlungsstättenverordnung der Bundesländer bzw.  in der MVStättVO (Muster-Versammlungsstättenverordnung) klar festgelegt. §38 (1) MVStättVO besagt: „Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.“ Der Betreiber ist Hauptverantwortlicher für die Sicherheit, die entsprechende Technik und die Organisation der gesamten Veranstaltung. Dazu gehören unter anderem Rettungswege, Brandverhütung, die Instandhaltung technischer Einrichtungen, das Sicherheits- und Räumungskonzept sowie die Kommunikation mit Rettungsdienst, Polizei und Feuerwehr. Um über alle Abläufe Aufsicht führen zu können, verlangt § 38 (2) MVStättVO die ständige Anwesenheit des Betreibers während des Veranstaltungsbetriebes.

Verantwortung in allen Sicherheitsfragen

Neben der Koordination, Sicherung und Planung der Veranstaltung im Vorfeld, muss der Betreiber im schlimmsten Fall auch über eine Einstellung des Veranstaltungsbetriebs entscheiden: Er ist zum Abbruch der Veranstaltung verpflichtet, wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können, die Sicherheitslage zu kritisch wird oder eine Gefahrenlage vorliegt.
Dazu bedarf es dann eines geordneten Räumungskonzeptes, bei dem jeder einzelne genau weiß, was er zu tun hat – dabei hilft nicht nur eine regelmäßige Schulung und Räumungsübungen, sondern z.B. auch eine Notfall-Taschenkarte, die jedem Ordnungsdienstmitarbeiter seine Aufgaben im Ernstfall zuweist.

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Verantwortlichkeiten im Rahmen der Betreiberpflichten in Versammlungsstätten

Wer ist verantwortlich?

Die Frage nach den Verantwortlichkeiten sollte unbedingt im Vorfeld der Veranstaltung eindeutig geklärt werden. Wer hat welche Betreiberpflichten? Was genau umfassen diese Pflichten? Wird ein Veranstaltungsleiter ernannt? Jede dieser Positionen ist nicht nur mit spezifischen Kompetenzen und Pflichten, sondern auch mit haftungsrechtlichen und finanziellen Risiken verbunden.

Übertragen der Pflichten

Gemäß § 38 (5) MVStättVO kann der Betreiber seine Pflichten durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter oder dessen beauftragten Veranstaltungsleiter übertragen, sofern dieser mit den Veranstaltungsräumen hinreichend vertraut ist. Darüber hinaus kann der Betreiber selbst einen Veranstaltungsleiter einsetzen. Den Betreiber befreit das allerdings nicht von seinen allgemeinen Verantwortungen.

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