Die jüngsten Entscheidungen zum Demokratiefestival „Jamel rockt den Förster“ zeigen, wie Gerichte sicherheitsbezogene Auflagen bei Open-Air-Veranstaltungen bewerten und dabei die Grenzen behördlicher Eingriffsrechte betonen.
Das Verwaltungsgericht Schwerin hatte zunächst mehrere vom Landkreis Nordwestmecklenburg verhängte Auflagen aufgehoben. Unzulässig waren nach Ansicht des Gerichts insbesondere die Verpflichtung, sämtliche auftretenden Künstler auch gegenüber der Kreisverwaltung offenzulegen, ein Alkoholverbot sowie eine Erhöhung der Ordnerzahl. Diese Maßnahmen seien nicht erforderlich, da bereits die Kommunikation mit der Polizei eine hinreichende Grundlage zur Gefahreneinschätzung biete und keine konkrete Bedrohungslage erkennbar gewesen sei. Der Schutz von Kunst- und Versammlungsfreiheit überwiege hier.
Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 5. August 2025, Az. 1 M 340/25 OVG) bestätigte anschließend Teile dieser Entscheidung, nahm aber auch Korrekturen vor. So erklärte es das Alkoholverbot mangels Gefahrenlage für rechtswidrig, hielt das Glasflaschenverbot jedoch für verhältnismäßig. Auch die Pflicht zur Benennung der Bands wurde bestätigt – allerdings sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Versammlungsbehörde.
Besonders ins Gewicht fällt die Einschätzung zur Ordneranzahl. Die behördlich verlangte Quote von einem Ordner pro 40 Besucher bei erwarteten 3.000 Teilnehmern sei zumutbar und rechtlich zulässig. Dies überrascht, weil die Polizei selbst zuvor auf die friedliche Geschichte des Festivals hingewiesen hatte. Für die Veranstalter bedeutet die Vorgabe einen erheblichen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand.
Die Entscheidungen verdeutlichen: Behörden dürfen Auflagen nicht ohne tragfähige Gefahrenprognose verhängen, zugleich können Veranstalter aber verpflichtet sein, auch umfangreiche und kostenintensive Sicherheitsvorgaben umzusetzen, wenn Gerichte diese als verhältnismäßig ansehen. Für die Praxis bleibt daher entscheidend, frühzeitig ein belastbares Sicherheitskonzept vorzulegen, um überzogene Eingriffe abzuwehren und gleichzeitig realistische Schutzmaßnahmen zu akzeptieren.