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      Rechtssichere, modulare Verträge für alle Eventformate – individuell und praxiserprobt.
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      Strukturierte Sicherheitskonzepte inklusive Behördenabstimmung und Räumungsübungen.
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      Praxisnahe Schulungen mit Zertifikat: Komplexe Themen verständlich für Ihr Team erklärt.
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      Optimierte Abläufe durch langjährige Erfahrung – auf Wunsch mit qualifiziertem Testat.
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      Rechtssichere Einbindung von Dienstleistern: Wirksame Rollenabgrenzung und AÜG-Check.
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      Transparente Entscheidungen durch moderierte Abstimmungen und bedarfsgerechte Planung.
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Allgemeine Betriebsorganisation

Thema 1 von 40%
Wieviele Beschäftigte sind bei der Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in Ihrer Versammlungsstätte?

Geltungsbereich des Versammlungsstättenrechts nach § 1 Abs. 1 MVStättVO:

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;

2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen;

3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils insgesamt mehr als 5 000 Besucher fassen.

beteiligt?
Kanzlei Loehr

Praxisnah gedacht. Vertrauensvoll beraten. Kompetent gelöst. 

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