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News – NEW, Veranstaltungen

Kiss Cam und Bildrechte bei Veranstaltungen

Kiss Cam und Bildrechte bei Veranstaltungen

Bilder sagen mehr als tausend Worte – und entfalten im digitalen Raum eine Eigendynamik, die für Betreiber und Veranstalter rechtlich riskant werden kann. Immer häufiger werden Besucherinnen und Besucher öffentlicher Veranstaltungen unfreiwillig zu Bildmotiven – mit erheblichen Konsequenzen.

Ein Beispiel liefert ein Coldplay-Konzert in Athen: Dort wurde ein Zuschauer durch die „Kiss Cam“ auf der Stadionleinwand gezeigt. Was als harmloser Moment gedacht war, hatte weitreichende Folgen: Bei dem Zuschauer handelte es sich um einen international bekannten Tech-CEO – begleitet nicht von seiner Ehefrau, sondern von einer bis dahin nicht öffentlichen Beziehung. Die Szene ging viral, wurde millionenfach aufgerufen und kommentiert. Der betroffene CEO ist inzwischen von seinem Job zurückgetreten.

Rechtlich wäre ein solcher Vorfall auch in Deutschland heikel gewesen. Selbst die bloße Einblendung auf der Stadionleinwand wäre ohne vorherige Einwilligung problematisch. Zwar erlaubt § 23 Abs. 1 Nr. 3 Kunsturhebergesetz (KUG) Aufnahmen von Versammlungen, nicht aber gezielte Nahaufnahmen einzelner, identifizierbarer Personen – insbesondere, wenn private Umstände berührt werden.

Eine rechtlich tragfähige Grundlage für die Einblendung und Veröffentlichung von Einzelaufnahmen setzt daher eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person voraus. Diese kann nicht allein durch einen allgemeinen Hinweis in der Hausordnung oder durch stillschweigendes Betreten der Versammlungsstätte ersetzt werden. Erforderlich ist vielmehr eine aktive, informierte und jederzeit widerrufbare Zustimmung – etwa im Rahmen des Ticketkaufs, sofern sie klar hervorgehoben und verständlich erklärt wird.

Pauschale Hinweise wie in vielen Hausordnungen, wonach Foto- und Videoaufnahmen nach Maßgabe des KUG zulässig sind, sichern nur Übersichtsaufnahmen und Stimmungsbilder ab. Für Nahaufnahmen oder Marketingzwecke reicht dies nicht aus. Hier bedarf es zusätzlicher Einwilligungen und organisatorischer Maßnahmen – etwa klarer Hinweisschilder, Einwilligungserklärungen, optischer Kennzeichen für Personen mit Widerspruchswunsch oder entsprechender Briefings der Medienteams.

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